Satzung
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
- Die Stiftung führt den Namen „Brückner & Jarosch-Stiftung“
- Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Erfurt.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Gemeinnütziger Zweck
- Zweck der Stiftung ist die Förderung der Forschung, Lehre und Ausbildung im Bereich der Informatik.
- Er wird verwirklicht insbesondere durch :
- die Auskehrung ihrer Erträge an einzelne Forschungsprojekte in Form von Zuschüssen und Vermittlung bzw. Anbahnung von Kontakten
- Gewährung finanzieller Hilfe in Form von Zuschüssen bzw. Stipendien für Studenten
- die Förderung der Berufsausbildung einschließlich Studentenhilfe, insbesondere durch Erschließung des Zugangs zu einer wissenschaftlichen Ausbildung für begabte und charakterlich geeignete Menschen und
- die Förderung der Wissenschaft im Bereich der Informatik, insbesondere durch Durchführung von wissenschaftlichen Untersuchungen, Bereitstellung von Informationsmaterialien und Coaching der Projekte.
Bei Vorhandensein zureichender Mittel soll die Stiftung ihren Zweck auch durch Erschließung des Zugangs zu einer wissenschaftlichen Ausbildung für geeignete Studenten verwirklichen.
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
- Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Stifterin und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung.
- Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Abgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson i.S. des § 57 Abs. I Satz 2 AO bedienen, soweit sie die Aufgabe nicht selbst wahrnimmt. Das Wirken von Hilfspersonen wird der Stiftung selbst zugerechnet.
§ 3 Stiftungsvermögen, Stiftungserträge
- Die Stiftung wird mit einem Anfangsvermögen in Höhe von
25.000,00 € (i.W. fünfundzwanzigtausend)
ausgestattet.
20.451,67 € ( 40 TDM ) erbringt die Stifterin in bar, weitere 4.548,33 € werden zum 01.06.2002 in bar bereitgestellt.
- Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen Dritter erhöht werden. Die Stiftung darf Zuwendungen Dritter nur annehmen, wenn damit keine Auflagen verbunden sind, welche die Erfüllung des Stiftungszweckes beeinträchtigen.
- Das Stiftungsvermögen soll gut rentabel und sicher angelegt werden. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
- Die Erträge des Stiftungsvermögens und ihm nicht zuwachsende Zuwendungen sind unmittelbar und zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden. Das gilt auch für Zuschüsse und Zuwendungen Dritter einschließlich öffentlich-rechtlicher Körperschaften.
- Von den nach § 3 Abs. 4 zur Erfüllung des Stiftungszwecks zur Verfügung stehenden Mitteln dürfen höchstens bis zu 10 v.H. für die Verwaltung der Stiftung aufgewendet werden.
- Freie und gebundene Rücklagen können im Rahmen der Vorschriften der AO gebildet werden.
§ 4 Rech tsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht gemäß dieser Satzung kein Rechtsanspruch auf die Leistungen der Stiftung zu.
§ 5 Organ der Stiftung
Organ der Stiftung ist der Vorstand.
§ 6 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern.
- Die Vorstandsmitglieder üben im Wechsel die Funktion des Vorstandsvorsitzenden aus. Der Wechsel erfolgt in zweijährigen Rhythmus durch Wahl durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit.
- Im Innenverhältnis sind die Vorstandsmitglieder gleichberechtigt.
- Der Vorstand wir durch die Stifterin bestellt. Der Vorstand wird auf fünf Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Die Stifterin kann die Bestellung jederzeit widerrufen bei vorliegen von Tatbeständen gem. § 27 Abs. 2 BGB. Die Nachfolge von Vorstandsmitgliedern bei Ausscheiden bzw. Tod erfolgt durch Zuwahl der verbliebenen Mitglieder.
- Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
§ 7 Rechte und Pflichten des Vorstandes
- Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seinen Vorsitzenden allein oder bei dessen Verhinderung durch dessen Vertreter und das weitere Mitglied.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.
Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten.
- Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und seiner Satzung den Willen der Stifterin so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben ist insbesondere:
- die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses,
- die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens.
§ 8 Satzungsänderungen
- Satzungsänderungen sollen die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes nach dem Willen und den Vorstellungen der Stifterin im Wandel der Verhältnisse ermöglichen. Sie bedürfen eines einstimmigen Beschlusses aller Mitglieder des Vorstandes.
- Die Änderung des Stiftungszweckes, die Aufhebung der Stiftung oder die Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung sind nur zulässig, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich geworden ist oder wegen einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint. Sie bedürfen eines einstimmigen Beschlusses aller Mitglieder des Vorstandes.
§ 9 Auflösung der Stiftung
Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschluss aller Mitglieder des Vorstandes die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr gewährleistet ist.
§ 10 Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Stiftungsvermögen an den Verein „ANNAKRAM e.V. - Verein für Kunst, Bewegung und soziales Engagement“ in Erfurt, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 11 Stiftungsaufsichtsbehörde
Die Stiftung unterliegt nach Maßgabe der Gesetze der Aufsicht des Freistaats Thüringen.
........................................................ ..............................................................
(Peter Brückner und Wolfgang Jarosch
Als Geschäftsführer der Fa. Brückner & Jarosch Ingenieurgesellschaft mbH)